Haftung Schneeräumung

Grundsätzlich haftet der Grundeigentümer

Bei privaten Grundstücken ist der Eigentümer für die Schneeräumung zuständig. Als Werkeigentümer im Sinne des Gesetzes ist er verpflichtet, die gefahrlose Nutzung zu seiner Liegenschaft zu gewährleisten. Rutscht jemand infolge mangelhaften Winterdienstes (dazu gehört z.B. auch das Streuen von Split) vor dem Haus aus, kann der Eigentümer haftbar gemacht werden. Ein Verschulden des Eigentümers wird für die Haftung nicht vorausgesetzt. 

Bei Mietliegenschaften ist der Winterdienst Aufgabe des Vermieters. Die Schnee- und Eisräumung gehört zur Vermieterpflicht, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Darunter fallen sowohl der Zugang zur Liegenschaft als auch allfällige Besucherparkplätze. Mieter sind nur für die Schneeräumung zuständig, wenn dies im Mietvertrag explizit vereinbart wurde. Will der Vermieter die Kosten für den Winterdienst nicht aus der eigenen Tasche bezahlen, so muss die Schneeräumung als Nebenkostenpunkt im Mietvertrag aufgeführt werden. Bei vermieteten Aussenparkplätzen ist hingegen der Mieter rechtlich verpflichtet, seine Parkfläche von Schnee und Eis zu befreien. Die Räumung des Autoabstellplatzes gehört zum sogenannten kleinen Unterhalt. 

Wohin mit dem Schnee und wie oft muss zur Schaufel gegriffen werden?

Der Schnee darf nicht auf öffentliche Grundstücke wie zum Beispiel das Trottoir oder die Strasse geschippt werden. Auch das Ablagern auf einem nachbarlichen Grundstück ist ohne Einverständnis nicht gestattet. Das Ausmass und der Umfang der Räumpflicht richten sich nach dem konkreten Einzelfall. Der Winterdienst muss dem Eigentümer technisch möglich sowie mit einem zumutbaren Aufwand zu bewältigen sein. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zum Schneeschaufeln und splitten der Gehwege für die Zeit, wenn am meisten Fussgänger unterwegs sind (7 Uhr bis 21 Uhr). Vom Eigentümer kann aber nicht verlangt werden, dass er jedem erdenklichen Risiko vorbeugt und zum Beispiel bei starkem Schneefall rund um die Uhr den Winterdienst sicherstellt und gar die Wege „schwarzräumt“. Passanten müssen im Winter mit Beeinträchtigungen rechnen und es darf erwartet werden, dass sich die Gehwegbenutzer den jeweiligen Wetterbedingungen anpassen und ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen. 

Wie sieht die Versicherungssituation bei einem Unfall aus

Bei selbstbewohntem Eigentum (Haus) steht die Privathaftpflichtversicherung für allfällige Schäden gerade. Bei einem Mehrfamilienhaus oder Stockwerkeigentum ist es Sache der Gebäudehaftpflichtversicherung. Beide Versicherungen sind nicht obligatorisch und müssen vom Eigentümer oder der Eigentümergemeinschaft zusätzlich abgeschlossen werden.